Schadenersatz

Diensthaftpflicht für Beamte

„Mir passiert schon nichts“, sagte der Lokführer, bevor er das Haltesignal überfuhr. Die Realität fällt erfreulicherweise weniger drastisch aus, aber generell gilt folgender Punkt:

Der Dienstherr haftet nicht, wenn der Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst während der Ausübung seines Dienstes einen Dritten schädigt.

Die private Haftpflicht leistet in diesem Fall allerdings auch nicht, da der Schaden während der Ausübung der Berufstätigkeit als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst eintrat.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt zum Thema Schadensersatz Folgendes:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823, Abs. 1 BGB)“. Daraus lässt sich sehr leicht ableiten, dass eine Diensthaftpflicht sowohl für Beamte als auch für Angestellte im öffentlichen Dienst keine Pflicht, aber ein absolutes Muss darstellt.

Sie sind Referendarin oder Referendar an einer Schule und haben Pausenaufsicht, können aber nicht überall gleichzeitig sein?
Haben Sie ungefähr eine Vorstellung, was klassische Helikoptereltern veranstalten, wenn sich ihr Spross in der Pause verletzt?

Eine Haftpflichtversicherung beinhaltet auch immer die Komponente einer passiven Rechtschutzversicherung. Im ersten Schritt überprüft sie, ob überhaupt ein schuldhaftes Verhalten ihres Versicherten vorliegt. Ist dem so, kommt sie erst dann für den entstandenen Schaden auf.

Sie sind Polizeibeamter und der Anwalt des Verdächtigen kommt zu dem Schluss, Sie wegen Körperverletzung bei der Festnahme seines Mandanten mit der Absicht auf Schmerzensgeldzahlung anzuzeigen?

Sie sind Finanzbeamtin und verschicken aus Versehen Unterlagen eines Steuerzahlers an einen unbeteiligten Dritten?

In keinem der Fälle wird Ihr Dienstherr für Sie eintreten, um den entstandenen Schaden zu regulieren. Das Bundesbeamtengesetz besagt im Paragraf 78, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst für alle Schäden haften, die aufgrund einer Dienstpflichtverletzung entstehen.

Die Prämie für eine Diensthaftpflicht fällt marginal aus, ist steuerlich abzugsfähig, kann Sie aber im schlimmsten Fall vor einer finanziellen Katastrophe bewahren.

Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen Haftpflichtversicherung. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf.